Satzung

(Auszüge)
Die vollständige Satzung kann selbstverständlich angefordert oder eingesehen werden. Wenden Sie sich gerne über „Kontakt“ an uns.

 § 1 Vereinsname
(…)

§ 2 Sitz, Geschäftsjahr

Der Sitz des Vereins ist in Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

1.) Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Pflege des kompositorischen Schaffens von Joachim Schweppe und alle damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere, wenn auch nicht abschließend:

Bestandsaufnahme des Nachlasses von Joachim Schweppe
Aufbau eines Archivs zum Leben und Werk des Komponisten Joachim Schweppe
Aufarbeitung von Manuskripten für Drucklegungen
Aufbau eines Netzwerkes zu öffentlichen und privaten Institutionen
Zuordnung des Komponisten und seines Werkes in das musikgeschichtliche Spektrum seiner Zeit.
2.) Weltanschauliche und politische Ziele und Zwecke dürfen von dem Verein nicht verfolgt werden.

3.) Zur Umsetzung des Vereinszwecks wird der Verein insbesondere auch Konzerte, Vorträge und Seminare über die Arbeit von Joachim Schweppe organisieren, sowie Publikationen über Joachim Schweppe und dessen Werk veröffentlichen.

4.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er ist gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5.) Die Mittel des Vereins dienen ausschließlich dem in Ziffer 1. festgelegten Satzungszweck. Ansammlung und Verwendung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Vereinsmitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus dem Mitteln des Vereins erhalten. Es dürfen auch keine Personen durch Vereinsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.) Der Verein soll möglichst ehrenamtlich geleitet werden. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.

§ 4 Mitgliedschaft

1.) Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern

a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2.) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechtes, sowie Firmen, Gesellschaften und Institutionen.

3.) Natürliche, juristische Personen oder Firmen, die sich durch ein außerordentliches Engagement für den Verein auszeichnen, können als außerordentliche Mitglieder gegen einen geringeren oder ohne Mitgliedsbeitrag aufgenommen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

4.) (…)

5.) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein, an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, (…).

Nutzen Sie dazu gerne die PDF-Datei.

6.) (…)
7.) (…)

8.) (…) Ein Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. (…)

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Mitgliedsbeiträge für das erste Geschäftsjahr und bis zur ersten Entscheidung der Mitgliederversammlung betragen:
a) Euro 35,- für Einzelpersonen p.a.
b) Euro 50,- für Ehepaare p.a.
c) Euro 15,- für Schüler und Studenten p.a.
d) Euro 130,- für Firmen, Institutionen und juristische Personen, p.a.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Beirat
c) der Vorstand
(…)

§ 7 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
(…)
2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

3.) (…)

4.) Jedes Mitglied kann bis spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. (…)

§ 8 Vorstand

1.) (…)
2.) (…)
3.) (…)

4.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, (…).

5.) (…)

§ 9 Beirat
(…)

§ 10 Rechnungsprüfer

1.) Die Mitgliederversammlung wählt und bestellt alle drei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die über Fachkenntnisse im Bereich des Rechnungswesens verfügen sollen. Sie dürfen nicht Mitglied des Beirates und des Vorstandes sein. (…)

2.) (…)

§ 11 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

1.) (…)

2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes dem “Förderverein zur Pflege der Kirchenmusik an St. Laurentii Itzehoe e.V.“ zu, verbunden mit der Weisung, das Vereinsvermögen nur im Sinne des Vereinszweckes gemäß § 3 dieser Satzung zu verwenden.

3.) (…)

§ 12 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelung

(…)

Hamburg, den 20. Januar 2001
Korrigierte Fassung (Mitgliederversammlung vom 6. Oktober 2001)

Eintragung beim Amtsgericht Hamburg im Vereinsregister VR 16851